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Beten und Handeln mit Weitblick
(parteiunabhängig, überkonfessionell, kirchlich nicht gebunden)

EU-Richtlinie

EU Richtlinie

zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oderder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung

Ausgang der Absimmung

Es gibt einen neuen Vorschlag für einen EU Richtlinie, die in atemberaubendem Tempo durch die verschiedenen Gremien des EU Parlaments wandert.

Der Vorschlag für eine Anti-Diskriminierungsrichtlinie verbietet Diskriminierung und Belästigung auf der Basis von Behinderung, Alter, sexueller Orientierung und Religion oder Glauben in den Bereichen:

    Soziale Absicherung (incl. Sozialversicherung und Gesundheitswesen)

    Soziale Vorteile

    Erziehung (aber nicht der Inhalt des Unterrichts)

    Zugriff zu und Versorgung durch Güter und andere Dienstleistungen, die öffentlich zur Verfügung stehen inklusive Wohnen (anwendbar auf Individuen nur insofern als sie einer professionellen oder wirtschaftlichen Aktivität nachgehen).

Es ist nicht umstritten danach zu streben Diskriminierung auf Basis von Behinderung und Alter zu verbieten. Aber es ist besorgniserregend, dass diese Direktive auch sexuelle Orientierung und Religion oder Glaube inkludiert.

Lektionen aus der EU Beschäftigungs- Anti-Diskriminierungsdirektive

Man würde meinen, daß die Direktive religiöse Freiheit fördern würde. Aber die Umsetzung der Beschäftigungs Antidiskriminierungsdirektive aus dem Jahr 2000 gibt Grund zur Besorgnis. Als Ergebnis dieser Direktive wurde ein anglikanischer Bischof erfolgreich von einem Homosexuellen angeklagt, nachdem er die Position eines Jugendleiters nicht erhalten hatte. Der Bischof wurde zu einer saftigen Geldstrafe verurteilt (siehe auch  Berichterstattung von Christian Solidarity International).

Ein christliche britische Wohlfahrtseinrichtung wurde erfolgreich verklagt, weil sie einen atheistischen Mitarbeiter nicht beförderten.

Entfernen des Rechts der Gewissensentscheidung

Die neue Direktive könnte das Recht auf Gewissensentscheidung beseitigen für Personen, die aus religiösen Überzeugungen bestimmte homosexuelle und religiöse Praktiken nicht  befürworten. Ein christlicher Architekt sollte nicht gezwungen werden eine Moschee zu entwerfen. Eine christliche Publikation sollte nicht gezwungen werden, Werbung für homosexuelle Aktivitäten machen zu müssen.

Wir sind besorgt, dass die Direktive dafür sorgt, dass das Christentum im öffentlichen Dienst beseitigt wird. Ein Atheist sollte nicht in der Lage sein ein Spital zu verklagen, weil es eine Bibel im Nachtkästchen gibt. Gemeinden und Schulen sollten nicht eingeschüchtert werden Veranstaltungen, bei denen Weihnachtslieder gesungen werden, abzusagen.

Förderung von Homosexualität

In Großbritannien wurde ähnliche Gesetzgebung weitgehend so interpretiert, dass es notwendig ist, den homosexuellen Lebensstil im öffentlichen Dienst zu fördern. Adoptionsagenturen, die Gelder der öffentlichen Hand bekamen, aber die Kinder nicht bei gleichgeschlechtlichen Paaren unterbringen wollten, mussten schließen.

(vergleiche Berichterstattung von Christian Solidarity International:
 http://www.csi.or.at/index.php?inh=1&sub=9&news=574 )

Pflegeeltern mussten aus den Gemeinderegistern gestrichen werden, weil sie nicht bereit waren Homosexualität in der Kindererziehung zu fördern. Nur die Androhung von juristischen Schritten hat zu deren Rehabilitierung geführt.

Es ist besorgniserregend, dass die Direktive dafür sorgt, dass das Christentum aus dem öffentlichen Dienst entfernt wird. Ein Atheist sollte nicht in der Lage sein ein Spital zu verklagen, weil es eine Bibel im Nachtkästchen gibt.

Belästigung

Es ist besorgniserregend, was die Belästigungsgesetze in Bezug auf Redefreiheit bewirken könnten. Anders als kriminelle Belästigung wird das EU-Gesetz Belästigung so definieren, dass sie leicht nachweisbar ist: Die bloße Erklärung von relevanten religiösen Glaubensüberzeugungen könnten von einem Homosexuellen als Belästigung interpretiert werden. Oder wenn Christen über Ihre Glaubenüberzeugungen mit Andersgläubigen sprechen, so kann dies als „auf Belästigung hinauslaufend“ interpretiert werden. Belästigung ist also von der subjektiven Perspektive der Person aus definiert, die die Belästigung behauptet.

Die lose Formulierung des neuen EU-Belästigungsgesetzes lässt eine riesigen Spielraum für gefälschte und triviale Beschwerden, die Redefreiheit und religiöse Freiheit einschränken werden.
 

Exkurs: Situation in Großbritannien

Die gesetzlichen Regelung in Bezug auf sexuelle Orientierung in England und Wales schlossen Belästigung nicht ein. Das Oberste Zivilgericht in Nordirland strich die Belästigungsbestimmungen in Bezug auf sexuellen Orientierung.

Als Ergebnis einer Regierungsberatung über ein zu beschließendens Gleichstellungsgesetz (equality bill), mit über 4000 Eingaben von einer breiten Menge an interessierten Personen, entschloss sich die Regierung:

Der Schutz Belästigung wird nicht auf Belästigung außerhalb der Arbeit ausgedehnt, wenn es sich dabei um sexueller Orientierung oder Religion oder Glaube handelt.

Grund: Die Regierung sah keinen Hinweis auf ein echtes, bestehendes Problem.

Ausnahmen zur EU Direktive

Der Artikel 3 des Vorschlages für die EU Direktive enthält Ausnahmeregelungen für religiöse Schulen und Kirchen und andere Organisationen, die auf die Religion oder den Glauben basiert sind. Jedoch ist es nicht klar, ob die Ausnahme für religiöse Organisationen zum Schutz vorhandener Gesetze gedacht ist, die religiöse Freiheit sicherstellen, oder ob es Mitgliedstaaten erlaubt neue Regelungen einzuführen, wenn die Direktive umgesetzt wird. Die Definition von religiösen Organisationen, die durch die Ausnahmeregelungen geschützt werden sollen, ist auch unklar.

Wo kirchlich-basierte Gruppen Räumlichkeiten anmieten um soziale Aktivitäten durchzuführen, werden die religiösen Ausnahmeregelungen sie nicht schützen.

Wo religiöse Organisationen im Sozialbereich und in der Fürsorge tätig sind, könnte Diskriminierung behauptet werden, wenn die Organisation homosexuellen Geschlechtsverkehr nicht billigt, beispielsweise dadurch, dass in einem christlichen Gästehaus kein Doppelzimmer an ein gleichgeschlechtliches Paar vergeben wird.

Balance der Rechte

Die vorgeschlagene Direktive hat große Auswirkungen auf das Grundrecht von europäischen Bürgern auf Religionsfreiheit. Die Direktive und die Begleitdokumente scheinen die Notwendigkeit nicht ausreichend bedacht zu haben, dass es Mechanismen braucht in Konflikt stehende Grundrechte in Balance zu setzen. Wenn dies nicht geschieht, so wird die Direktive wohl in besten Fall eine indirekte Diskriminierung von Gläubigen bedeuten.

Unserer Meinung nach ist die Abwesenheit des Wortes "Sitten" (wie in den Artikeln 8 (2), 9 (2), 10 (2) und 11 (2) der Europäischen Konvention über Menschenrechte) als ausbalancierender Erwägungsgrund bezeichnend für die Änderungen, die hier gemacht werden.

Es ist notwendig, dass religiöser Glaube und die Rechte der homosexuellen Gemeinschaft richtig ausbalanciert werden, andernfalls werden wohlmeinende Direktiven wie die vorgeschlagene zum Mittel der Diskriminierung und Unterdrückung.

Es gibt viele unbeantwortete Fragen betreffs der Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Direktive für religiöse Organisationen und Personen mit der ECHR, der EU-Charta der menschlichen Grundrechte sowie der UN-Deklaration über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung basierend auf Religion oder Glaube, UN Resolution 36/55. Die religiöse Freiheit der Bürger ist der Gütestempel einer demokratischen Gesellschaft und ein Grundwert für moderne Gesetzgebung im Bereich Menschenrechte.

Das Einschließen von Grundrechten in Artikel 3

Eine Erklärung zur Direktive hat festgestellt, dass das Verbot der Diskriminierung Hand in der Hand mit anderen Grundrechten und Freiheiten wie der Religionsfreiheit gehen sollte. Und doch ist der Verweis auf diese Grundrechte nur als Erläuterung vorhanden und nicht in den Absätzen der Direktive selbst enthalten, die den Hauptteil der Direktive darstellen.

Erst kürzlich wurde in einem europäischen Gerichtsfall über das Prinzip der Gleichheit   Erläuterung 22 der Arbeitsdirektive aufgehoben. Dadurch könnte ein Präzedenzfall für das Außerkraftsetzen von Erläuterungen in anderen Direktiven gesetzt sein.

 [Siehe Fall C-267/06 Tadao Maruko v Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen at:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62006J0267:EN:HTML]
 

Es gibt viele verschiedene europäische Parlamentarische Ausschüsse, die diese vorgeschlagene Direktive bearbeiten, aber der wichtigste ist das Libe Komitee. Die derzeit vorgeschlagene Direktive kann unter folgendem Link gefunden werden (von Seite 13 an):

http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2004_2009/documents/dv/com(2008) 426_/com(2008)426_en.pdf

http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2004_2009/documents/dv/com(2008) 426_/com(2008)426_de.pdf

Abänderungen und ungefährer Zeitplan

Es hat viele vorgeschlagene Änderungen gegeben, die von den verschiedenen Komitees und einzelnen Parlamentariern zu dieser vorgeschlagenen Direktive vorgebracht worden sind. Diese viele Änderungsanträge werden vom Libe Komitee am 17. Februar 2009 bearbeitet und dann wird darüber abgestimmt . Europäische Fraktionen können dann weitere Änderungsanträge  einbringen, nicht aber einzelne Abgeordnete.

Derzeit wird erwartet, dass über diese Direktive in der Plenarsitzung von Europäischen Parlament am 23. März 2009 abgestimmt wird. Nach dieser Zeit wird die Direktive dann vom Rat der Minister in Betracht gezogen (vielleicht schon im April 2009). Wenn es kein Veto eines Mitgliedstaates gibt, wird die Direktive dann eine offizielle europäische Direktive werden, veröffentlicht im Blatt der EU.

 

Wir wissen nicht, was die Enddirektive sagen wird. Jedoch gibt es mehrere Änderungsvorschläge, die die Direktive noch schlimmer machen. Das inkludiert einen Abänderungsvorschlag die Grundrechte und Freiheiten aus einer Anmerkung zu entfernen, wo die Bedeutung des Respekts solcher Rechte betont wird, während Diskriminierung verboten wird.

Es gibt auch Abänderungsanträge die jeden besonderen Status von Ehe, den Staaten der Ehe zuerkennen, in den Staaten zerstören soll. Dort wo neben der Ehe auch Arten des Zusammenlebens als gleichwertige Form vor dem nationalem Gesetz gelten, wäre das Prinizip der Gleichbehandlung anzuwenden.

Bei der Diskriminierung geht es darum Grundrechte zu schützen und nicht darum eine Hierarchie von Rechten zu schaffen oder zu fördern. Religionsfreiheit ist ein Grundrecht, das nicht mit Füßen getreten werden sollte.

Mehrfachdiskriminierung

Es ist besorgniserregend, dass es Abänderungsanträge gibt, die das Verbot der Diskriminierung ausweiten auf Mehrfachdiskriminierung. Mehrfachdiskriminierung einzuführen auf Basis von Alter und Behinderung ist nicht strittig.

Das einfachste nicht-strittige Beispiel eine Mehrfachdiskriminierung ist eine schwarze Frau mit dem Potenzial einer Mehrfachdiskriminierung von Rasse und Geschlecht. Aber was wäre mit dem Vergleich eines jungen weißen Christen (nur Religion) und einer schwarzen, behinderten, älteren, lesbischen Frau anderer Religion oder Glaubens (Religion oder Glauben, Rasse, Behinderung, Alter, Geschlecht und sexuelle Orientierung ergibt ein Potential in 6 Bereichen diskriminiert zu werden).

Dieses Beispiel zeigt, wie die Einführung von Mehrfachdiskriminierung zwischen Religionen oder Religion und sexueller Orientierung sehr komplex und in keiner Weise ratsam ist und eine Menge sorgfältiger Überlegungen braucht.

Mehrfachdiskriminierung ist ein Konzept mit fehlender rechtlicher Klarheit und könnte    anstelle einer positiven Einstellung dem Leben gegenüber eine aggressive, ungesunde, schädliche Mehrfachopfermentalität schaffen.

Mehrfachdiskriminierung bringt die delikate Balance zwischen den Rechten durcheinander, die komplex genug ist, wenn nur zwei Grundrechte davon betroffen sind. Dies könnte sehr schnell in die Anwendung von unvernünftigen und in den gegebenen Umständen irrelevanten Gewichtungen führen, die dann sowohl zu einer Hierarchie von Rechten als auch zu einer ungerechten Balance von Grundrechten führen.

Mehrfachdiskriminierung würde anstelle Rechte zu schützen, selbst diskriminieren und unterdrücken.

Es gibt eine Menge von Beispielen, wie bestehende Gleichbehandlungs und Antidiskriminierungsgesetzt in Großbritannien zu einer Verletzung der Religionfreiheit gekommen ist. Einige Fälle sind auf der Christian Legal Centre Website dokumentiert: www.christianlegalcentre.org

Anmerkung: Der Großteil der hier enthaltenen Informationen wurde von www.ccfon.org übernommen und ins Deutsche übersetzt.

Lasst uns zu Gott um ein Wunder beten, dass christliche europäische Bürger aller europäischen Nationen ihre Abgeordneten kontaktieren und die Länder mit großer Mehrheit diese neue vorgeschlagene Antidiskriminierungsdirektive zurückweisen und dabei den ursprünglichen Vorschlag aufgreifen, sowohl sexuelle Orientierung als auch Religion in dieser Direktive zu entfernen.

Was in Brüssel passiert ist wichtig, da EU Direktiven rechtlich bindend für alle EU Staaten sind. Bitte überlege, ob Du Deinen Abgeordneten in deinen eigenen Worten schreiben willst. Die Fakten in diesem Papier können Dir eine Hilfe sein.

Warum das Schreiben so wichtig ist

EU Abgeordnetenliste pro Land:

Deutschland stellt die meisten EU Abgeordneten mit 99.

Österreich hat 18 EU Abgeordnete.

http://www.europarl.europa.eu/members.do?language=DE

 

Z U M    T H E M A

EU Direktive Deutsch

EU Direktive Englisch

Wie man einen guten Brief an einen Politiker verfasst

www.christianophobia.eu

EU Abgeordnete Deutschland (99)

EU Abgeordnete Österreich (18)

Abgeordnete im LIBE
Civil Liberties, Justice and Home Affairs

Der Österreicher Othmar Karas ist stellvertretender Vorsitzender der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten)

Der Deutsche Hans Gert Pöttering ist Parlamentspräsident (Christdemokraten)

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